AUTOFIT SCHNEIDER

Schultenstr. 89
45739 Oer-Erkenschwick

Winterreifen ?????

Allgemein

1. „Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen.
Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel
in der Scheibenwaschanlage.“
Ab dem nächsten Winter ist es also Pflicht, sein Auto auf die Wetterverhältnisse
abzustimmen, somit kann von einer ‚situativen Winterreifenpflicht‘ geprochen werden.

2. Sommerreifen verlieren schon bei Temperaturen knapp über 7º Celsius
die Eigenschaften ihrer Gummimischungen, das bedeutet
- Verlust an Grip
- eingeschränkte Kontrollierbarkeit des Fahrzeuges
3. Winterreifen spielen aufgrund ihrer speziellen Gummimischung besonders
bei Kälte ihre ihnen zugeteilten Eigenschaften voll aus
- Elastizität
- Grip auf Schnee, Matsch und Eis
- Rutschsicherheit / Spurgenauigkeit / kürzere Bremswege
- Flexibilität

4. Winterreifen sind das adäquate „Schuhwerk“ für die
kältere Jahreszeit

“Wer auf schnee- oder eisbedeckten öffentlichen Straßen fährt, muss Winter- oder Ganzjahresreifen montiert haben

Der ADAC informiert, Stand Januar 2006: Mit der 40. Verordnung zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2005
(BGBL I, 3716) wurde zum 1. Mai 2006 die Pflicht zur Anpassung der Kraftfahrzeugausrüstung an die Witterungsverhältnisse konkretisiert.

Nach der neuen Winterreifenverordnung (§2 Abs. 3a STVO) sind alle Kraftfahrzeuge den
Witterungsverhältnissen anzupassen. Dabei hebt der Verordnungsgeber besonders die
geeignete Bereifung hervor. Mit dieser Verhaltensvorschrift geht jedoch keine generelle
Winterreifenpflicht einher.

Wer auf schnee- oder eisbedeckten öffentlichen Straßen fährt, muss Winter- oder Ganzjahresreifen montiert haben; diese Reifen sind durch die Aufschrift M+S bzw. das Schneeflocken-Symbol gekennzeichnet.

Wer mit Sommerreifen auf schnee- oder eisbedeckten Straßen fährt, riskiert ein
Verwarnungsgeld von 20,-- Euro. Führt dieser Verkehrsverstoß ferner zu einer Behinderung des Straßenverkehr, wird dies mit einem Bußgeld von 40,-- Euro sowie einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet. 

Die Verwendung von Schneeketten oder Anfahrhilfen auf Sommerreifen stellt keine geeignete Bereifung dar. Auch die Mischung von Sommer- und Winterreifen genügt
nicht den Anforderungen des §2 Abs. 3a der STVO für den Winterbetrieb eines Kraftfahrzeuges.
Diese Neuregelung umfasst Kraftfahrzeuge jeder Art, nicht dagegen Anhänger.

Darüber hinaus können Unfälle mit nicht ordnungsgemäßer Bereifung, im individuellen
Einzelfall, zu versicherungsrechtlichen Problemen führen. Daher ist in jedem Fall zu
empfehlen, in den Wintermonaten auf die richtige Bereifung umzusatteln.